Front view of a white quadcopter drone on a dry, rocky ground with sunlit hills in the distance at sunset/late afternoon.

Offene Kategorie bei Drohnen: Definition, Unterkategorien und Grenzen

Inhaltsverzeichnis
  1. Offene Kategorie bei Drohnen: Was die Regeln für Flüge in Deutschland bedeuten
  2. Die Grundbedingungen der offenen Kategorie im Überblick
  3. Warum die Kategorieprüfung vor dem Flug entscheidet
  4. A1, A2 und A3: Die Unterkategorien der offenen Kategorie im Vergleich
  5. Auch in der offenen Kategorie: Pflichten, die in Deutschland gelten können
  6. Wann ein Flug nicht in die offene Kategorie fällt

Offene Kategorie bei Drohnen: Was die Regeln für Flüge in Deutschland bedeuten

Die offene Kategorie ist bei Drohnen die Betriebskategorie, deren Regeln „offen für Jedermann“ sind: Eine Drohne darf in dieser Kategorie ohne Betriebsgenehmigung betrieben werden, sofern der gesetzlich vorgegebene Betriebsrahmen eingehalten wird.

Damit ist die Frage „Was ist die offene Kategorie bei Drohnen?“ zuerst eine Betriebsfrage und keine Geräteeigenschaft. Entscheidend ist nicht allein, welche Drohne im Koffer liegt, sondern wie und wo der geplante Flug stattfindet. Ein Betrieb gilt nur dann als „offen“, wenn unter anderem die maximale Flughöhe von 120 m über Grund, der unmittelbare Sichtkontakt zum unbemannten Luftfahrzeug (UAS), eine höchstzulässige Startmasse von 25 kg, der Verzicht auf den Transport gefährlicher Güter und auf den Abwurf von Gegenständen sowie die Beachtung der geografischen Gebiete eingehalten werden.

Innerhalb dieses Rahmens beschreiben die drei Unterkategorien A1, A2 und A3, wie nah der Betrieb an unbeteiligten Personen bzw. an bebauten Gebieten stattfinden darf:

  • A1-typisch: Eine sehr leichte Drohne unter 250 g Startmasse, bei der Menschenansammlungen nicht überflogen werden.
  • A2-typisch: Eine Drohne unter 4 kg, die mit mindestens 30 m horizontalem Abstand zu unbeteiligten Personen geflogen wird.
  • A3-typisch: Eine Drohne unter 25 kg, die 150 m horizontalen Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhält.

Diese Beispiele veranschaulichen die Logik der Unterkategorien – sie sind keine Freigabe für einen konkreten Ort. Die Mitgliedstaaten können den UAS-Betrieb in bestimmten Gebieten (geografischen Gebieten) untersagen oder nur unter besonderen Auflagen zulassen; in Deutschland ist das in § 21h Abs. 3 LuftVO konkretisiert. Der Startplatz muss deshalb immer zusätzlich geprüft werden.

Wer sich parallel mit der Gerätesicht beschäftigen möchte, findet einen Überblick zu den Drohnenklassen in Deutschland sowie zum rechtlichen Gesamtrahmen unter EU-Drohnenverordnung: Was gilt in Deutschland?. Einen Einstieg in die passenden Nachweise – von A1/A3 über A2 bis zur spezifischen Kategorie – bietet der Überblick zum Drohnenführerschein in Deutschland.

Die Grundbedingungen der offenen Kategorie im Überblick

Ein Betrieb gehört nur dann in die offene Kategorie, wenn alle folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Die Liste funktioniert deshalb wie eine Prüfliste ohne Auswahlmöglichkeit – eine einzige nicht erfüllte Bedingung verschiebt den Flug aus der Kategorie heraus.

Checkliste der Grundbedingungen für die offene Kategorie beim Drohnenflug: 120 m Höhe, Sichtkontakt, 25 kg Startmasse, keine Gefahrgüter, kein Abwurf, geografische Gebiete
Eine einzige nicht erfüllte Bedingung verschiebt den Flug aus der offenen Kategorie heraus.
  • Maximale Flughöhe 120 m über Grund. Seit dem 31. Dezember 2020 gilt diese Obergrenze; zuvor lag sie bei 100 m.
  • Unmittelbarer Sichtkontakt zum UAS während des gesamten Fluges – alternativ ein Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus.
  • Höchstzulässige Startmasse (MTOM) von 25 kg für das eingesetzte UAS.
  • Kein Transport gefährlicher Güter.
  • Kein Abwurf von Gegenständen.
  • Beachtung der geografischen Gebiete.

Ein geografisches UAS-Gebiet ist ein von der zuständigen Behörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt – etwa mit Blick auf Sicherheit, Privatsphäre und personenbezogene Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt. Bundesweit geltende geografische Gebiete sind in § 21h LuftVO festgeschrieben und betreffen zum Beispiel Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Wohngrundstücke.

Ein praktischer Hinweis zur Zeitplanung: Flüge bei Nacht sind – anders als im früheren deutschen Recht – nicht ausgeschlossen und bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Das UAS muss dabei mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein, und der Flug ist wie am Tage in direktem Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne durchzuführen.

Warum die Kategorieprüfung vor dem Flug entscheidet

Die offene Kategorie ist kein Status, den eine Drohne dauerhaft besitzt, sondern ein Betriebsrahmen, der während des gesamten Fluges eingehalten werden muss. Genau daraus ergibt sich ihr praktischer Vorteil: Solange der Rahmen eingehalten wird, ist der Betrieb ohne vorherige Betriebsgenehmigung möglich. Wird er verlassen, ist der Flug in der speziellen oder zulassungspflichtigen Kategorie einzuordnen – und dort ist eine oder mehrere vorherige Genehmigungen der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich.

Daraus folgt die zentrale Arbeitsweise: Ob ein Drohnenflug in der offenen Kategorie erlaubt ist, wird vor dem Start gegen den Betriebsrahmen geprüft und nicht nachträglich vermutet. Zur Einordnung des eigenen Betriebs in eine Betriebskategorie ist der Betreiber ausdrücklich selbst verpflichtet; sie gehört zu den Dingen, die man zum Betreiben eines UAS benötigt.

Drei Konsequenzen sind in der Praxis besonders wichtig:

  1. Die Prüfung ist flugbezogen, nicht gerätebezogen. Dieselbe Drohne kann einen Flug im Rahmen der offenen Kategorie ausführen und beim nächsten Vorhaben – etwa über 120 m Höhe oder außerhalb der Sichtweite – aus diesem Rahmen fallen.
  2. Der Ort ist Teil der Prüfung. Geografische Gebiete können den Betrieb einschränken oder ausschließen, unabhängig davon, dass Gewicht, Höhe und Abstand passen.
  3. Privat oder gewerblich spielt keine Rolle. Luftrechtlich wird zwischen gewerblichem und privatem Betrieb nicht unterschieden; es gelten dieselben Regeln.

Wer diese Prüfung zur Routine macht, nutzt die offene Kategorie so, wie sie gedacht ist: als eigenverantwortlichen, genehmigungsfreien Weg innerhalb klar definierter Grenzen.

A1, A2 und A3: Die Unterkategorien der offenen Kategorie im Vergleich

Innerhalb des Betriebsrahmens ist die offene Kategorie noch einmal unterteilt. Der Unterschied zwischen A1, A3 und A2 in der offenen Kategorie lässt sich an zwei Kriterien festmachen: an der zulässigen Startmasse und an der Bedingung, die den Abstand zu unbeteiligten Personen bzw. das Betriebsumfeld beschreibt.

UnterkategorieZulässige StartmasseMaßgebliche Betriebsbedingung
A1unter 250 gkein Überfliegen von Menschenansammlungen
A2unter 4 kghorizontaler Abstand zu Unbeteiligten mindestens 30 m
A3unter 25 kg150 m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten

So lässt sich die Tabelle als Entscheidungshilfe lesen:

  • A1 ist die Unterkategorie mit der größten Nähe zu Menschen – erkauft durch die geringste Masse. Menschenansammlungen bleiben auch hier tabu.
  • A2 erlaubt einen Betrieb in der Nähe unbeteiligter Personen, verlangt dafür aber einen horizontalen Mindestabstand von 30 m und begrenzt die Startmasse auf unter 4 kg.
  • A3 ist die Unterkategorie für das abgelegene Umfeld: bis unter 25 kg Startmasse, dafür 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.

Wichtig für die Planung: Die Unterkategorie ersetzt den übergeordneten Betriebsrahmen nicht, sondern ergänzt ihn. 120 m Höhe, Sichtkontakt, kein Abwurf von Gegenständen und die geografischen Gebiete gelten in A1, A2 und A3 gleichermaßen.

Optionaler nächster Schritt: Wer den theoretischen Online-Test für A1/A3 vorbereiten möchte, kann dafür unsere Fragensammlung zur A1/A3-Drohnenprüfung zum Üben nutzen – die Prüfung selbst läuft unabhängig davon über die offiziellen Stellen.

Auch in der offenen Kategorie: Pflichten, die in Deutschland gelten können

Genehmigungsfrei bedeutet nicht pflichtfrei. Auch wenn ein Flug vollständig im Rahmen der offenen Kategorie bleibt, können folgende Anforderungen einschlägig sein:

  • Registrierung als UAS-Betreiber. Betreiber müssen sich selbst registrieren bei Drohnen der offenen Kategorie ab 250 g sowie bei Drohnen unter 250 g, wenn diese mit einer Kamera oder einem anderen Sensor ausgestattet sind, der personenbezogene Daten erfassen kann – sofern es sich nicht um ein Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie handelt. Auch für die spezielle Kategorie gilt die Registrierungspflicht.
  • Sichtbare Kennzeichnung. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.
  • Kompetenznachweis für Fernpiloten. Er ist ab einer Startmasse von 250 g verpflichtend (früher erst ab mehr als 2 kg). In den Unterkategorien A1 und A3 besteht er aus einem theoretischen Online-Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).
  • Zusätzliche Anforderungen für A2. Für den Betrieb in der Unterkategorie A2 muss der Fernpilot zusätzlich zum Kompetenznachweis ein praktisches Selbststudium abschließen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestehen.
  • Mindestalter. Das Mindestalter für Fernpiloten in der offenen und speziellen Kategorie liegt in Deutschland bei 16 Jahren. Nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt kein Mindestalter, wenn es sich um ein UAS der Klasse C0 handelt, das ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist, um ein privat hergestelltes UAS mit weniger als 250 g höchstzulässiger Startmasse, oder wenn der Betrieb unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten mit den vorgeschriebenen Kompetenzen stattfindet. Eine Registrierung als UAS-Betreiber ist in Deutschland grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr möglich.
  • Einordnung des Betriebs. Der Betrieb muss einer Betriebskategorie zugeordnet werden – dieser Schritt gehört ausdrücklich zu den Voraussetzungen des Fliegens.
  • Geografische Gebiete beachten. Diese können den Betrieb einschränken oder ausschließen; bundesweit geltende Gebiete stehen in § 21h LuftVO.

Ein oft übersehener Punkt: Registrierung, Einordnung in eine Betriebskategorie und Kompetenznachweis gelten nicht für den Betrieb von UAS in Gebäuden. Und weil luftrechtlich nicht zwischen privatem und gewerblichem Betrieb unterschieden wird, ändern sich diese Pflichten nicht dadurch, dass ein Flug „nur“ als Hobby stattfindet.

Wann ein Flug nicht in die offene Kategorie fällt

Achtung – Grenze des Betriebsrahmens: Sobald der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, ist die spezielle oder die zulassungspflichtige Kategorie erreicht. Der Betrieb in diesen beiden Kategorien bedarf – im Gegensatz zur offenen Kategorie – einer oder mehrerer vorheriger Genehmigungen durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Ausdrücklich genannte Beispiele für das Verlassen des Rahmens sind:

  • Flüge über 120 m Höhe,
  • Betrieb außerhalb der Sichtweite (BVLOS),
  • Startmassen ab 25 kg.

Ebenso passen ein Transport gefährlicher Güter und der Abwurf von Gegenständen nicht in die offene Kategorie, weil beides in den Grundvoraussetzungen ausgeschlossen ist. Auch die Abstands- und Massebedingungen der Unterkategorien gehören zum Rahmen: Wer die 30 m in A2 oder die 150 m in A3 nicht einhalten kann, hat keinen offenen Betrieb geplant.

Für Betrieb, der von diesen Anforderungen abweicht und damit in der speziellen Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt – alternativ eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) nach den EU-Regelungen. Dieser Weg ist deutlich aufwendiger, aber planbar: Er beginnt mit der ehrlichen Feststellung, dass das Vorhaben nicht mehr in die offene Kategorie passt.

Die verbindlichen Details und aktuellen Hinweise veröffentlicht das Luftfahrt-Bundesamt in seinen FAQ zu Drohnen. Ein kurzer Blick dorthin vor größeren Vorhaben ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, verhindert aber die häufigsten Fehleinschätzungen.

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