Drohne mit vier Rotoren fliegt über einem freien Feld

Offene Kategorie bei Drohnen: Definition, Unterkategorien und Grenzen

Inhaltsverzeichnis
  1. Auf einen Blick: Regeln für Drohnen in der offenen Kategorie
  2. Offene Kategorie bei Drohnen: Welche Regeln für Ihren Flug gelten
  3. Grundvoraussetzungen: Wann ein Drohnenflug in der offenen Kategorie zulässig ist
  4. A1, A2 oder A3: Welche Unterkategorie zu Ihrer Flugsituation passt
  5. Wenn Ihr geplanter Flug nicht mehr in die offene Kategorie fällt
  6. Weiterführende Regeln: Welche Themen für Ihre nächste Frage passen
  7. Häufig gestellte Fragen

Auf einen Blick: Regeln für Drohnen in der offenen Kategorie

Erfüllt ein Flug die Grenzen der offenen Kategorie, ist keine Betriebsgenehmigung nötig. Die Vorgaben unterscheiden sich je nach Unterkategorie A1, A2 oder A3.

Infografik zur offenen Kategorie bei Drohnen: Grenzen der Kategorie einhalten und passende Unterkategorie A1, A2 oder A3 wählen, ohne Betriebsgenehmigung.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt beschreibt die offene Kategorie als „offen für Jedermann“: Drohnen dürfen hier ohne Betriebsgenehmigung betrieben werden, sofern der gesetzlich vorgegebene Betriebsrahmen eingehalten wird.
  • Ein Betrieb zählt nur dann zur offenen Kategorie, wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt sind: maximal 120 m Höhe über Grund, unmittelbarer Sichtkontakt oder eingeschalteter Follow-me-Modus, höchstzulässige Startmasse 25 kg, kein Transport gefährlicher Güter, kein Abwurf von Gegenständen und Beachtung der geografischen Gebiete.
  • Die offene Kategorie ist unterteilt in A1 (unter 250 g Startgewicht, kein Überfliegen von Menschenansammlungen), A2 (unter 4 kg Startgewicht, mindestens 30 m horizontaler Abstand zu Unbeteiligten) und A3 (unter 25 kg Startgewicht, 150 m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten).
  • Wird der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen, rückt die spezielle oder zulassungspflichtige Kategorie in den Blick – anders als in der offenen Kategorie ist dort eine oder sind mehrere vorherige Genehmigungen der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich.

Offene Kategorie bei Drohnen: Welche Regeln für Ihren Flug gelten

Die offene Kategorie ist bei Drohnen keine Geräteklasse, sondern ein Betriebsrahmen: Sie beschreibt die Regeln, unter denen ein Drohnenflug ohne vorherige Betriebsgenehmigung stattfinden darf. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beschreibt den Begriff als „offen für Jedermann“ – Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne Betriebsgenehmigung betrieben werden, sofern der gesetzlich vorgegebene Betriebsrahmen eingehalten wird.

Genau dieser Zusatz ist entscheidend. Wer fragt, was die offene Kategorie bei Drohnen ist, erhält oft die Kurzfassung „genehmigungsfrei fliegen“. Richtiger ist: Die Genehmigungsfreiheit ist das Ergebnis eingehaltener Bedingungen, nicht eine pauschale Fluggenehmigung. Fällt eine einzige Grundvoraussetzung weg, verlässt der Betrieb die offene Kategorie – unabhängig davon, welche Drohne Sie in der Hand halten.

Es hilft, die offene Kategorie als Zusammenspiel von vier Bausteinen zu denken:

  1. Betriebsbedingungen – Höhe, Sichtkontakt, Startmasse, Ladung, geografische Gebiete.
  2. Nähe zu Menschen – daraus ergibt sich die passende Unterkategorie A1, A2 oder A3.
  3. Status des Fluggeräts – Gewicht und technische Ausstattung Ihrer Drohne begrenzen, welche Unterkategorie realistisch infrage kommt. Einen Überblick dazu gibt der Beitrag zu den Unterschieden der Drohnenklassen C0 bis C4.
  4. Kompetenz des Fernpiloten – der geforderte Nachweis richtet sich nach der Unterkategorie.

Erst wenn alle vier Bausteine zusammenpassen, ist Ihr Vorhaben ein Betrieb in der offenen Kategorie. Diese Seite geht die Bausteine in dieser Reihenfolge durch: zuerst die Grundvoraussetzungen, dann die Auswahl zwischen A1, A2 und A3, anschließend die Grenze zu den übrigen EU-Betriebskategorien. Wenn Sie zusätzlich laufende Änderungen verfolgen möchten, finden Sie im Blog mit aktuellen Drohnen-News und Regel-Updates weitere Beiträge.

Grundvoraussetzungen: Wann ein Drohnenflug in der offenen Kategorie zulässig ist

Ob ein Drohnenflug in der offenen Kategorie erlaubt ist, entscheidet sich vor dem Start. Das LBA nennt sechs Grundvoraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Nutzen Sie sie als Pre-Flight-Check und brechen Sie die Planung an dem Punkt ab, an dem Sie eine Bedingung nicht sicher einhalten können:

Checkliste: Sechs Grundvoraussetzungen für Drohnenflüge in der offenen Kategorie
Diese sechs Grundvoraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein damit ein Flug in der offenen Kategorie zulässig ist
  • Maximale Flughöhe 120 m über Grund – die Höhe bezieht sich auf den Grund, nicht auf Ihren Startpunkt.
  • Unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges – alternativ ein Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus.
  • Höchstzulässige Startmasse (MTOM) von maximal 25 kg – gerechnet mit Akku, Nutzlast und Zubehör.
  • Kein Transport gefährlicher Güter.
  • Kein Abwurf von Gegenständen.
  • Beachtung der geografischen Gebiete an Ihrem Startort und entlang der geplanten Flugstrecke.

Die Liste ist eine Ausschlussprüfung, keine Rangfolge. Ein 249-Gramm-Modell verlässt die offene Kategorie genauso zuverlässig wie eine Profidrohne, wenn Sie den Sichtkontakt aufgeben oder über 120 m steigen. Umgekehrt genügt das Einhalten dieser sechs Punkte allein nicht: Zusätzlich muss der Betrieb den Vorgaben der jeweiligen Unterkategorie A1, A2 oder A3 entsprechen.

Was zusätzlich auf der Betreiber- und Pilotenseite geklärt sein muss

Neben dem Flugprofil verlangt das LBA drei organisatorische Schritte, bevor Sie eine Drohne betreiben: eine Registrierung als UAS-Betreiber (bei einer Startmasse ab 250 g oder wenn die Drohne einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten wie eine Kamera besitzt), die Einordnung Ihres Betriebs in eine Betriebskategorie und einen Kompetenznachweis für Fernpiloten ab einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g. Für den Betrieb von Drohnen in Gebäuden gelten diese Anforderungen nicht.

Zwei Punkte werden dabei häufig falsch eingeschätzt:

  • Gewerblich oder privat macht keinen Unterschied. Luftrechtlich wird zwischen gewerblichem und privatem Betrieb nicht unterschieden; es gelten dieselben Regeln.
  • Nachtflüge sind nicht ausgeschlossen und bedürfen keiner besonderen Genehmigung. Die Drohne muss bei Nacht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein, und der Flug ist wie am Tage in direktem Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne durchzuführen.

Den vollständigen Fragenkatalog der Behörde finden Sie in den FAQ des Luftfahrt-Bundesamtes zu Drohnen. Wenn Sie parallel wissen möchten, welcher Nachweis zu Ihrem Vorhaben passt, hilft die Übersicht zu Drohnenführerschein A1/A3, A2 und spezifischer Kategorie bei der Einordnung.

A1, A2 oder A3: Welche Unterkategorie zu Ihrer Flugsituation passt

Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, folgt die eigentliche Planungsentscheidung. Der Unterschied zwischen A1, A3 und A2 in der offenen Kategorie ergibt sich aus zwei Größen: der Startmasse Ihrer Drohne und dem Abstand, den Sie zu Menschen beziehungsweise zu bebauten Gebieten tatsächlich einhalten können. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) grenzt die drei Unterkategorien so ab:

UnterkategorieStartgewichtMaßgebliche Betriebsvorgabe
A1< 250 gKein Überfliegen von Menschenansammlungen
A2< 4 kgHorizontaler Abstand zu Unbeteiligten mindestens 30 m
A3< 25 kgHorizontaler Abstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten

Der Entscheidungsweg in drei Fragen

Arbeiten Sie die Fragen in dieser Reihenfolge ab – die Antwort auf die erste Frage begrenzt bereits, was danach noch möglich ist.

1. Wie schwer ist Ihre Drohne beim Start?
Die Masse setzt die Obergrenze. Ab 4 kg bleibt nur A3, ab 25 kg endet die offene Kategorie ohnehin. Unter 250 g steht Ihnen der Betrieb in A1 offen.

2. Wie nah kommen Sie unbeteiligten Personen?
Planen Sie einen Flug in der Nähe von Menschen, brauchen Sie entweder ein sehr leichtes Gerät (A1, ohne Überflug von Menschenansammlungen) oder verlässliche 30 m horizontalen Abstand zu Unbeteiligten (A2). Lässt sich beides nicht sicher zusagen, planen Sie von vornherein A3.

3. Finden Sie ein Gebiet, das den A3-Abstand hergibt?
A3 verlangt 150 m horizontalen Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. In dicht besiedelten Regionen ist das der Punkt, an dem viele Vorhaben an der Standortsuche scheitern – nicht an der Technik.

Welcher Kompetenznachweis zur Unterkategorie gehört

Der Kompetenznachweis wird ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend. In den Unterkategorien A1 und A3 besteht er aus einem theoretischen Online-Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes. Für den Betrieb in A2 muss der Fernpilot zusätzlich ein praktisches Selbststudium abschließen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestehen.

Infografik zum Kompetenznachweis für Drohnenfernpiloten: Online-Test für A1/A3, für A2 zusätzlich Selbststudium und Theorieprüfung bei benannter Stelle.

Das Mindestalter für Fernpiloten liegt in der offenen und speziellen Kategorie in Deutschland bei 16 Jahren. Ausnahmen ohne Mindestalter gelten nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für UAS der Klasse C0, die Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG sind, für privat hergestellte UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g sowie für Betrieb unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten mit den vorgeschriebenen Kompetenzen.

Die amtlichen Angaben zu den Unterkategorien stellt das BMV zu den EU-Regelungen für Drohnen bereit.

Optionaler nächster Schritt: Wenn Sie den A1/A3-Online-Test vorbereiten möchten, bietet die Sammlung A1/A3 Drohnenprüfung mit über 500 Fragen und Antworten als PDF Übungsmaterial zum Selbstlernen. Die Prüfung selbst legen Sie unabhängig davon beim LBA beziehungsweise bei der zuständigen Stelle ab.

Wenn Ihr geplanter Flug nicht mehr in die offene Kategorie fällt

Wichtig: Sobald eine der Grundvoraussetzungen nicht einhaltbar ist, ist Ihr Vorhaben kein Betrieb in der offenen Kategorie mehr – auch nicht „mit etwas mehr Vorsicht“. Das EU-Drohnenrecht kennt neben der offenen auch die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie. Der Betrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigungen durch die zuständige Luftfahrtbehörde.

Die spezielle oder zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird – zum Beispiel, wenn mit der Drohne höher als 120 m geflogen oder außerhalb der Sichtweite betrieben wird.

Für einen Betrieb, der von den Anforderungen der offenen Kategorie abweicht und damit in der speziellen Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt – alternativ dazu eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) gemäß den EU-Regelungen.

Praktisch bedeutet das für die Flugplanung:

  • Nicht improvisieren. Ein Vorhaben, das die offene Kategorie überschreitet, wird nicht dadurch zulässig, dass Sie die übrigen Regeln besonders sorgfältig beachten.
  • Vorlauf einplanen. Die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie setzen eine behördliche Entscheidung vor dem Flug voraus, nicht eine Meldung danach.
  • Den passenden Weg prüfen. Ob Betriebsgenehmigung, Betriebserklärung oder LUC für Ihren Fall infrage kommt, hängt vom konkreten Vorhaben ab und ist mit der zuständigen Luftfahrtbehörde zu klären.

Wie diese Kategorien im deutschen Recht eingebettet sind, ordnet der Beitrag zur EU-Drohnenverordnung und ihrer Anwendung in Deutschland ein. Die verbindliche Einordnung Ihres konkreten Betriebs bleibt Aufgabe des Betreibers und der zuständigen Behörde.

Weiterführende Regeln: Welche Themen für Ihre nächste Frage passen

Die offene Kategorie ist der EU-weite Rahmen – die Details der Umsetzung finden Sie in mehreren getrennten Regelwerken. Je nachdem, wo Ihre Planung gerade hängt, lohnt sich der Einstieg an einer dieser Stellen:

Geografische Gebiete und Startorte. Nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können die Mitgliedstaaten den UAS-Betrieb in bestimmten Gebieten aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre und der Umwelt untersagen oder nur unter besonderen Auflagen zulassen. In Deutschland sind die bundesweit geltenden geografischen Gebiete in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) festgeschrieben; dazu zählen zum Beispiel Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Wohngrundstücke. Dieser Punkt entscheidet in der Praxis häufiger über einen Flug als die Gewichtsklasse.

Betreiberregistrierung und Kennzeichnung. Registrieren müssen sich die Betreiber von Drohnen der offenen Kategorie ab 250 Gramm sowie von Drohnen unter 250 Gramm, wenn diese mit einer Kamera oder einem anderen Sensor ausgestattet sind, der personenbezogene Daten erfassen kann – sofern es sich nicht um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Auch Betreiber von Drohnen der speziellen Kategorie sind registrierungspflichtig. Die Registrierungsnummer muss auf jeder eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Eine Registrierung als UAS-Betreiber ist in Deutschland grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Nachweise für A1/A3 und A2. Wenn Sie schon wissen, in welcher Unterkategorie Sie fliegen wollen, ist der jeweilige Prüfungsweg das nächste Thema: der theoretische Online-Test beim LBA für A1/A3 beziehungsweise zusätzlich praktisches Selbststudium und Theorieprüfung bei einer benannten Stelle für A2.

Klassen und technische Merkmale der Drohne. Startmasse und Ausstattung Ihres Geräts bestimmen mit, welche Unterkategorie überhaupt erreichbar ist. Für Kaufentscheidungen ist daher der Blick auf die Geräteseite sinnvoll, ergänzend zur hier beschriebenen Betriebsseite.

Betrieb im Ausland. Die EU-Drohnenverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in assoziierten Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island, Schweiz), sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dort ratifiziert wurde. Nationale geografische Gebiete und Verfahren können sich jedoch unterscheiden.

Spezielle Kategorie. Wenn Ihr Vorhaben den offenen Betriebsrahmen dauerhaft überschreitet – etwa bei Flügen außerhalb der Sichtweite –, ist der Weg über Betriebsgenehmigung, Betriebserklärung oder LUC das passende Anschlussthema.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die offene Kategorie bei Drohnen und welche Grundvoraussetzungen muss der Flug erfüllen?

Die offene Kategorie ist ein Betriebsrahmen, in dem Drohnen ohne vorherige Betriebsgenehmigung fliegen dürfen – sofern der gesetzliche Rahmen eingehalten wird. Erlaubt ist der Betrieb nur, wenn diese Bedingungen gelten: höchstens 120 m Flughöhe über Grund, unmittelbarer Sichtkontakt oder Follow-me-Modus, höchstzulässige Startmasse 25 kg, keine Gefahrgüter, kein Abwurf von Gegenständen und Beachtung der geografischen Gebiete.

Welche Unterkategorie – A1, A2 oder A3 – gilt für Ihren Flug?

A1 gilt für Drohnen unter 250 g Startgewicht; sie dürfen Menschenansammlungen nicht überfliegen. A2 gilt für Drohnen unter 4 kg; Sie müssen mindestens 30 m horizontalen Abstand zu Unbeteiligten halten. A3 gilt für Drohnen unter 25 kg; erforderlich sind 150 m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.

Wann fällt ein geplanter Drohnenflug aus der offenen Kategorie heraus?

Sobald eine Grundvoraussetzung der offenen Kategorie nicht eingehalten werden kann, ist der Betrieb nicht mehr offen. Wer etwa höher als 120 m oder außerhalb der Sichtweite fliegt, wechselt in die spezielle oder zulassungspflichtige Kategorie. Für die spezielle Kategorie ist eine Betriebsgenehmigung erforderlich; alternativ können eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) in Betracht kommen.

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